LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


der Lohse Ringbandkerne GmbH


Stand: Januar 2017


 


 


1.          GELTUNGSBEREICH


1.1        Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wie hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen- und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.


1.2        Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


 


2.          VERTRAGSSCHLUSS


2.1        Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


2.2        An unser Angebot gemäß § 145 BGB an den Kunden sind wir 8 Kalendertage nach Zugangs des Angebots beim Kunden gebunden. Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist unser Angebot nicht an, ist unser Angebot, insbesondere -aber nicht ausschließlich- hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen nicht mehr bindend,


2.3        Wenn das Angebot angenommen wird, kommt der Vertrag zustande. Wird das Angebot mit Ergänzungen oder Änderungen angenommen, gilt dies als neues Angebot


3.          LIEFERUNG / LIEFERZEIT


3.1        Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.


3.2        Teillieferungen oder Teilleistungen sind im angemessenen Umfang zulässig, soweit sie für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.


3.3        Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.


3.4        Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereiches entstehenden Schadens zu, sofern wir den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.


3.5        Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder kommt der Kunde schuldhaft seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, den Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z.B. Stellung von Sicherheiten oder Anzahlungen) uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für die Liefertermine. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten.


 


4.          PREISE, VERSAND, VERPACKUNG


4.1        Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, richten sich unsere Preise, Honorare sowie Nebenkosten nach den am Tag der Leistungserbringung geltenden Preislisten. In den Preisen und Honoraren sind Fahrtkosten, Reisekosten, Verpackungskosten, Frachtkosten und Versicherung grundsätzlich nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert und nach den Grundsätzen gemäß Ziffer 4.2 in Rechnung gestellt. Alle Preise und Honorare verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


 


4.2        Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.


 


 


5.          RECHNUNGSERTEILUNG, ZAHLUNG UND FORDERUNGSABTRETUNG


5.1        Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum an den Auftragnehmer ohne Abzug fällig, vorausgesetzt der Kunde hat die Lieferung erhalten.


5.2        Vereinbarte Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.


5.3        Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


5.4        Die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung kann nur in der Höhe zurückbehalten werden, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.


5.5        Zahlungen werden wir zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen gegen den Kunden anrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.


5.6        Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung um einen Vergleich oder um ein Moratorium seitens des Kunden wird die gesamte uns geschuldete Forderung sofort fällig. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Wir können in diesem Fall Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


5.7        Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


 


6.          EIGENTUMSVORBEHALT


6.1        Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.


6.2        Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.


6.3        Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt er hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.


6.4        Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.


6.5        Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn die Überschreitung vorliegt.


6.6        Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die uns zustehende Forderung gegen den Kunden angerechnet.


6.7        Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehende Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns.


 


7.          BESCHAFFENHEIT / RÜGEPFLICHTEN


7.1        Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich der vereinbarten Produktbeschreibung, den Systembeschreibungen oder unseren Produktinformationen zu entnehmen. Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften wir nur, wenn diese Eignung ausdrücklich vereinbart wurde.


7.2        Wir erbringen unsere Leistungen nach dem Stand der Technik und der vereinbarten Ausführung. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

7.3       Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche

            schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.


7.4        Dienstleistungen werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder Service-Partner ausgeführt.


7.5        Nach erfolgter Abnahme bei Werkverträgen kommt nur noch eine Beanstandung des Werks wegen versteckter Mängel in Betracht. Nach Feststellung des Mangels ist dieser unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen. Erfolgt innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erkennbarkeit des Mangels keine Rüge, gilt das Werk als durch den Kunden genehmigt. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen und schriftlich zu erfolgen.


7.6        Bei Kaufverträgen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.


 


8.          GEWÄHRLEISTUNG


8.1        Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


8.2        Im Falle der berechtigten Mangelrüge werden wir nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware unentgeltlich nachbessern oder eine mangelfreie Ware neu liefern.


8.3           Der Kunde wird uns die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist geben.


8.4        Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.5    Im Rahmen der Nacherfüllung werden Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache von uns nicht übernommen.

8.6       Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) sind ausgeschlossen, wenn wir im Rahmen
           
des Vertragsverhältnisses zum Kunden lediglich als Zulieferer von Komponenten auftreten. Im Übrigen bestehen Rückgriffansprüche nur
           
insoweit, als der Abnehmer unseres Kunden Verbraucher ist und der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
           
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.7       Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt ist,
            auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder
            grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung
            einer Kardinalpflicht herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren
            Schaden übernommen. Kardinal-pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
            überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

8.8       Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Mängeln des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper
            oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird.

8.9       Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate nach Ablieferung der Ware beim Kunden. Handelt es sich um den Ersatz von
            Schäden für die Verletzung an Körper oder Gesundheit oder wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder unserem
            Erfüllungsgehilfen verursacht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


8.10      Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn das Ergebnis der Leistungen bzw. Ausführung oder der Liefergegenstand des Auftragnehmers verändert worden sind. Verweigert der Kunde uns die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert er ohne unsere vorherige Zustimmung nach, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Anspruch auf Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche Nutzung hinausgehen.


 


9.          HAFTUNG / SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE


9.1        Eine weitergehende Haftung als in Ziffer 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.


9.2        Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.


9.3        Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9.4        Der Ersatz von Schäden, die dem Kunden bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlichen, noch nicht freigegebener Testprodukte, Vorseriengeräten und/oder Prototypen entstehen, ist ausgeschlossen.


9.5        Soweit wir für einen Fehler gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richten sich Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


 


 


10.        RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG


10.1      Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter den in Ziffer 8 und 9 genannten Voraussetzungen zu.


10.2      Haben wir die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.


10.3      Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, kündigt dieser den Vertrag (ohne Vorliegen eines explizit vereinbarten Kündigungsrechts) oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat er uns sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen.


 


11.        Urheberrechte


11.1      Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst ist der Auftragnehmer berechtigt, diese drei (3) Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.


11.2      An Mustern, Modellen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und anderen Unterlagen sind auf unser Verlangen hin, unverzüglich an uns zurückzugeben.


 


12.        GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE; RECHTMÄNGEL


12.1      Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8.9 bestimmten Frist, dadurch dass wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen werden. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.


Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.


12.2      Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.


12.3      Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.


 


13.        Verpflichtungen ElektroG


13.1      Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Auftragnehmer von den Verpflichtungen gem. § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.


13.2      Sofern der Kunde die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Kunden, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurü

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